Für das Erstellen von anleitenden Informationen stehen Technischen Redakteuren seit Langem mehr oder weniger umfangreiche Regelwerke zur Verfügung. Typische standardisierte Informationen in anleitenden Texten sind: Voraussetzungen, Bedingungen, Zielangaben, Handlungsanleitungen, Resultate und Warnhinweise. Geregelt sind Vorkommen / Struktur, Formulierung, Gestaltung und mehr. Hier ist zumindest die Grundlage gelegt für standardisierte, anwender- und übersetzungsfreundliche Texte.
Im Gegensatz hierzu sind Regeln für beschreibende Informationen eher dünn gesät. Dabei gibt es bei Beschreibungen ungleich mehr Freiheitsgrade, Informationen zu vermitteln. Entsprechend wild ist der Wuchs, der sich an manchen Stellen ausbreitet. Ein Satz als Beispiel zeigt, wie mit geringem Aufwand systematische Verbesserungen möglich sind. Hierzu hilft im ersten Schritt der Blick auf offenkundige Schwächen der Formulierung.
Folgende Satzschlange steht mittlerweile – teils in Varianten – in unzähligen Anleitungen:
„Dieses Gerät ist nicht dafür bestimmt, durch Personen (einschließlich Kinder) mit eingeschränkten physischen, sensorischen oder geistigen Fähigkeiten oder mangels Erfahrung und / oder mangels Wissen benutzt zu werden, es sei denn, sie werden durch eine für ihre Sicherheit zuständige Person beaufsichtigt oder erhielten von ihr Anweisungen, wie das Gerät zu benutzen ist.“
Gekämpft, gehofft – und doch verloren. Wer über Formulierungen dieser Art nur stolpert und sich nicht vollends im roten Faden verstrickt, hat Glück gehabt.
Was ist hier schiefgelaufen? Zunächst: 50 Wörter, 320 Zeichen ohne Leerzeichen. Zu lang. Punkt. Die Länge ist natürlich nur ein Kriterium für die Verständlichkeit eines Satzes. Um die fünfzehn Wörter sind in der Regel beherrschbar; gut strukturierte Sätze dürfen durchaus auch mal länger werden. Der Satz enthält vier Kommas, aber keine Aufzählungen. Zu einer Kernaussage werden Erklärungen und Einschränkungen gleich „mitgeliefert“. „Eine Aussage pro Satz!“ ist die Regel, die sich anbietet. Oder allgemeiner formuliert:
Aufgrund der Länge des Satzes und der unterschiedlichen Informationen leidet auch die Struktur. So steht zwischen „… durch Personen … benutzt zu werden, …« ein Einschub mit sechzehn Wörtern.
Der Satz enthält zu viele Aneinanderreihungen mit „oder“, wobei die Formulierung „oder mangels Wissen“ sogar augenscheinlich falsch ist, da es offensichtlich um „Personen mit mangelndem / unzureichenden Wissen“ geht.
Bindewörter hinterfragen.
Die Aussage des Satzes ist nicht hinreichend konkret: So bleibt dem Besitzer des Geräts überlassen, welche Informationen er vermittelt als „Anweisungen, wie das Gerät zu bedienen ist“. Auch die „eingeschränkten (…) Fähigkeiten“ sind schwammig formuliert. Ebenso müsste man raten, wann die „Erfahrung“ ausreicht und wann nicht. Entsprechend ist der Rat hier, grundsätzlich zu hinterfragen, ob die Aussagen hinreichend präzise sind und befolgt werden können.
Eine Verneinung leitet den Satz ein. Statt einfach und direkt zu formulieren, wofür das Gerät bestimmt ist, wird offensichtlich erklärt, wofür es NICHT gedacht ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verneinung im Satz wieder zurückgenommen wird mit „… es sei denn …“. Die Empfehlung lautet hier, Verneinungen zu vermeiden, insbesondere doppelte Verneinungen in allen Varianten in der Art von „Ungeeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung vermeiden.“
Die Verwendung der Möglichkeitsformen „es sei denn“, „erhielten“ ist heutzutage unüblich / ungebräuchlich geworden. Die meisten Beschreibungen kommen ohne den Konjunktiv aus.
Der Satz enthält zudem eine Anzahl Passiv-Formulierungen („benutzt werden“, „beaufsichtigt werden“). Wenngleich Passiv in beschreibenden Texten nicht pauschal verdammt werden sollte und sich im Einzelfall sogar anbietet, bleiben die negativen Merkmale des Passivs mit Bezug auf die Verständlichkeit bestehen. Hier sollte zumindest geprüft werden, ob die Aussage nicht im Aktiv möglich wäre.
Es drängt sich auf, einfach zu verbieten, dass Kinder und Personen mit vergleichbar eingeschränkter Kompetenz und eingeschränktem Urteilsvermögen das Gerät nutzen. Das ist jedoch für die meisten Produkte aus dem Consumer-Bereich realitätsfern. Es ist auch weder denk- noch zumutbar, dass der Besitzer das Gerät in einem Haushalt nach jedem Gebrauch wegschließt.
Bei der Überarbeitung wäre eine Möglichkeit, auf die Aussage zu verzichten, dass das Gerät „eigentlich“ nicht durch Personen mit eingeschränkten Fähigkeiten verwendet werden darf. Damit käme man beispielsweise zu folgender Lösung:
„Folgende Personen dürfen das Gerät nur verwenden, wenn sie entweder durch eine Person beaufsichtigt werden, die für ihre Sicherheit zuständig ist, oder von dieser Person Anweisungen erhalten haben, wie man das Gerät benutzt:
Die relevante Information – es geht darum, welche Personen das Gerät bedienen dürfen – findet sich ganz zu Anfang des Satzes, sodass Leser rasch orientiert sind. Sie erhalten einen Kontext zur Einordnung der weiteren Informationen. Die Zielgruppen werden als Liste an die einführende Information angehängt. Das hat den Vorteil, dass die Information vor dem ersten Listenpunkt abgeschlossen ist und dass optisch deutlich zwischen drei relevanten Zielgruppen unterschieden wird. Das Passiv wurde nicht durch Aktiv abgelöst, da es in diesem Zusammenhang stimmig ist.
Der eine Satz zeigt ganz exemplarisch auf, was bei beschreibenden Informationen immer wieder schiefgeht. Es lohnt sich, losgelöst vom Tagesgeschäft Bestehendes zu hinterfragen und die Optimierungspotenziale an den eigenen Texten zu identifizieren. Auch wenn eine Überarbeitung nicht immer sinnvoll ist, sind diese Erkenntnisse wertvoll für zukünftig zu erstellende Informationen.